Umwelt­strafrecht

Das Umweltstrafrecht ist sowohl im Strafgesetzbuch (§§ 324 ff. StGB) als auch in zahlreichen anderen Gesetzen (u.a. BImSchG, KrWG, WHG) geregelt, die vornehmlich Ordnungswidrigkeiten­tatbestände enthalten.

Das Umweltstrafrecht ist stark verwaltungsrechtlich geprägt, da der Verstoß gegen umweltrechtliche Vorgaben, wie z.B. die Nichteinhaltung bestimmter Grenzwerte oder das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung, sanktioniert wird. Im Teilbereich des Umweltstrafrechts wird allein die Nichtbeachtung verwaltungsrechtlicher Formalvorgaben unter Strafe gestellt.
Eine noch größere strafrechtliche Brisanz haben Schadensereignisse, die zu einer Beeinträchtigung von Luft, Boden oder Gewässern führen. Hier können die Tatbestände der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), der Bodenverunreinigung (§ 324a StGB) und der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) greifen.