Die Vermögensabschöpfung soll laut dem Ziel des Gesetzgebers verhindern, dass durch oder für Straftaten erlangte Vermögenswerte bei dem Verurteilten verbleiben. Die Vermögensabschöpfung wird nach einhelliger Meinung nicht als Strafe, sondern als Maßnahme eigener Art angesehen. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der angeklagten Tat droht dem Betroffenen daher immer dann, wenn er durch oder für die Straftat Vermögenswerte erlangt haben soll, auch die Anordnung der sog. Einziehung. D.h. der Betroffene wird verurteilt, einen bestimmten Gegenstand zurückzugeben oder einen Geldbetrag an die Staatskasse zu bezahlen.
Bereits im Ermittlungsverfahren können zur Sicherung einer späteren Einziehung Vermögensgegenstände beschlagnahmt oder arrestiert werden. Dies ist neben der Untersuchungshaft wohl die eingriffsintensivste strafprozessuale Maßnahme, weil beispielsweise Konten „eingefroren“ werden können, obwohl es bislang lediglich einen Anfangsverdacht gibt.
Daneben spielt die Vermögensabschöpfung auch im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen eine große Rolle. Da durch Geldbußen, die gegen Unternehmen verhängt werden, immer auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll, der aus der geahndeten Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, kann dadurch sogar der jeweilige Bußgeldrahmen überschritten werden.
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