Das Steuerstrafrecht, das insbesondere in der Abgabenordnung, aber auch in steuerlichen Nebengesetzen wie dem Umsatzsteuergesetz geregelt ist, stellt die Verletzung bestimmter steuerlicher Pflichten unter Strafe. Dies gilt insbesondere für die steuerlichen Erklärungspflichten: Sowohl die Abgabe von Steuererklärungen mit falschen Angaben als auch die Nichtabgabe von Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Bürger verpflichtet ist, können den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO erfüllen. Bei der Verteidigung gegen derartige Vorwürfe bedarf es zunächst der kritischen Prüfung der steuerlichen Rechtslage. Denn: Das Steuerstrafrecht knüpft hier an das Steuerrecht an, sodass alles, was steuerlich zulässig und rechtmäßig ist, keine Steuerstraftat darstellen kann.
Besonderheiten im Steuerstrafverfahren ergeben sich zum einen aus den parallel laufenden Besteuerungsverfahren. Hier bedarf es einer genauen Prüfung und Abwägung, was gegenüber Finanzbehörden erklärt werden muss und soll. Zum anderen ist festzustellen, dass die Ermittlungs- und Finanzbehörden in größeren Verfahren oft über erhebliche Ressourcen verfügen, die zur Aufklärung vermeintlich steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte eingesetzt werden.
Da das deutsche Steuerrecht nahezu jeden Sachverhalt der Besteuerung unterwirft, ist das Steuerstrafrecht äußerst vielfältig. Entsprechend reicht der Erfahrungsschatz der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte von Lohnsteuerhinterziehungen bei Schwarzarbeit und Umsatzsteuerkarusselle über cum-ex-trades bis zu strafrechtlichen Aspekten von Verrechnungspreisen.
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