Die Selbstanzeigeberatung ist immer dann erforderlich, wenn durch die Korrektur der unzutreffenden Angaben nachträglich Straffreiheit erlangt bzw. ein Verfahrenshindernis begründet werden soll. Hierfür enthält die Abgabenordnung das Institut der Selbstanzeige, das dort in den § 371 und § 398a geregelt ist. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Selbstanzeige sind durch zahlreiche Reformen in den vergangenen Jahren erheblich erhöht worden. Wir begleiten – in der Regel gemeinsam mit Steuerberatern – die Erstellung von Selbstanzeigen. Weiterhin verteidigen wir aber auch in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach vermeintlich unwirksamen Selbstanzeigen.
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