Die Ausweitung der Korruptionstatbestände – sowohl im Hinblick auf die sog. Amtsträgerkorruption als auch im Hinblick auf die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB – führt dazu, dass trotz großer Compliance-Anstrengungen weiterhin zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts dieser Taten eingeleitet und zumeist mit großem Eifer verfolgt werden.
Hierbei spielt auch der Vorwurf korruptiver Zahlungen im Ausland bzw. in das Ausland eine große Rolle. Den entsprechenden Ermittlungsverfahren liegen oft tatsächliche oder angebliche Beraterverträge zu Grunde, die von den Ermittlungsbehörden – bereits zum Teil wegen der Unüblichkeit der Ausgestaltung aus Sicht deutscher Beamter – als „Zahlungsvehikel“ an ausländische Amtsträger interpretiert werden.
Nicht zu unterschätzen ist die Bedeutung des steuerlichen Abzugsverbotes für Schmiergeldzahlungen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG. Dieses führt dazu, dass bei der steuerlichen Geltendmachung von derartigen Zahlungen als Betriebsausgaben auch der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO verwirklicht wird. Die Relevanz ergibt sich daraus, dass aufgrund eines späteren Verjährungsbeginns und zumeist einer längeren Verjährungsfrist die Steuerhinterziehung oftmals noch verfolgbar ist, nachdem die Korruptionsstraftat längst verjährt ist. Tatsächlich waren daher einige der großen „Korruptionsverfahren“ gegen deutsche Industriekonzerne tatsächlich Steuerstrafverfahren.
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