Trotz rückläufiger Zahlen der Insolvenzverfahren in den vergangenen Jahren hat die Bedeutung des Insolvenzstrafrechts kaum nachgelassen. Der Hauptgrund hierfür dürfte sein, dass die Insolvenzgerichte ihrer Verpflichtung, jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, damit diese prüft, ob Straftaten vorliegen können, inzwischen in der Regel nachkommen.
Der „Klassiker“ des Insolvenzstrafrechts ist der in § 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO geregelte Tatbestand der Insolvenzverschleppung, der bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Unterlassen der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung eingreift. Im Rahmen der Verteidigung gegen diesen Vorwurf ist die Frage, ob bzw. wann Insolvenzreife vorlag, zentral.
Daneben sind die Insolvenzstraftatbestände des StGB – die §§ 283 ff. StGB – Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Schließlich haben auch die sog. Insolvenzbegleitdelikte Relevanz – hier geht es etwa um das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB oder den sog. Eingehungsbetrug bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen kurz vor Insolvenzeintritt.
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