REICHLING CORSTEN

Bank- und Kapitalmarkt­strafrecht

Das Bank- und Kapitalmarktstrafrecht hat insbesondere – aber selbstverständlich keinesfalls ausschließlich – in der Börsenstadt und Bankmetropole Frankfurt am Main eine erhebliche Bedeutung. Es handelt sich um ein Rechtsgebiet, das ständigen gesetzgeberischen Verschärfungen ausgesetzt ist – sowohl bei den eigentlichen Strafnormen als auch bei den vorgelagerten außerstrafrechtlichen Pflichtenkatalogen.

Das Kapitalmarktstrafrecht umfasst insbesondere die Strafvorschriften nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), also den Insiderhandel sowie die Marktmanipulation. Unter den Begriff des Bankstrafrechts fallen zum einen Strafvorschriften aus dem Nebenstrafrecht, die sich unmittelbar an die Verantwortlichen des Kreditinstitutes richten – wie die §§ 54 ff. Kreditwesengesetz (KWG). Noch praxisrelevanter sind auch hier aber die Vorschriften des Strafgesetzbuches: Soweit eine Schädigung des Institutes durch eigene Verantwortliche – etwa durch die vermeintlich zu freigebige Kreditgewährung oder die angeblich unzureichende Betreuung von Krediten durch die Marktfolge – im Raum steht, wird der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB erhoben.

Sofern umgekehrt das Institut durch den Vertrieb von Finanzprodukten bereichert wird oder auch nur bereichert werden soll, sind Bankverantwortliche mitunter dem Vorwurf des Betruges gemäß § 263 StGB oder des Kapitalanlagebetruges gemäß § 264a StGB ausgesetzt. Dieses Risiko ist umso größer, je unverständlicher das Produkt für den Laien ist.
Aber auch für den Kunden bestehen spezifische strafrechtliche Risiken bei dem Abschluss von Bank- oder Kapitalmarktgeschäften – nicht nur, aber insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Betruges gemäß § 263 StGB und des Kreditbetruges gemäß § 265b StGB.

Eine praktische und verfahrensrechtliche Besonderheit ist die Rolle von Aufsichtsbehörden, die durch ihre Strafanzeigen die Einleitung von Ermittlungsverfahren auslösen und diese bis zum Abschluss teils durch ihre Fachkompetenz, teils aber durch das Vorbringen ihrer punitiven Vorstellungen begleiten und beeinflussen.

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