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Arbeitsstraf­recht

Das Arbeitsstrafrecht – oder präziser: das Arbeitgeberstrafrecht – betrifft die Strafbarkeiten, die rechtlich oder tatsächlich an die Rolle als Arbeitgeber anknüpfen. Hiervon erfasst sind zunächst strafrechtliche Risiken im Hinblick auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses – also etwa die „klassische“ Schwarzarbeit, die Scheinselbständigkeit, Mindestlohnverstöße oder die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Besonderheiten im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus und die Arbeitserlaubnisse sind zudem bei der Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern zu beachten.

Daneben spielen aber auch Arbeits- und Betriebsunfälle in der Praxis eine große Rolle, nach denen gegen den Arbeitgeber oder sonstige Verantwortliche, wie etwa Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB) oder der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB erhoben wird.

Schließlich gehören zum Arbeitsstrafrecht bzw. zum Arbeitsordnungswidrigkeitenrecht die in zahlreichen Nebengesetzen, wie insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSiG) dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), sowie dem Sozialgesetzbuch (SGB) IV, enthaltenen Tatbestände.

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