Verfassungs­beschwerden in Strafsachen

Da der Strafprozess im Falle eines landgerichtlichen Urteils nur das Rechtsmittel der Revision kennt und diese nur einen sehr eingeschränkten Kontrollmaßstab (es werden ausschließlich Rechtsfehler geprüft) kennt, bleibt gegen revisionsgerichtliche Entscheidungen mitunter nur die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Zwar ist die Erfolgsaussicht von Verfassungsbeschwerden sehr gering (unter 5%), gleichwohl ist dies leider oft das letzte Mittel, um den Betroffenen vor der Eingriffsintensität des Strafrechts und strafprozessualer Maßnahmen zu bewahren. Wir beraten offen und ehrlich zu den Erfolgsaussichten derartiger Verfassungsbeschwerden und erheben und begründen diese.