Spätestens durch die Reform im Jahr 2021 hat der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB einen beinahe uferlosen Anwendungsbereich erhalten. Nahezu jeder Umgang mit (auch nur mittelbaren) Erlösen aus irgendeiner Straftat wird nunmehr nach dieser Norm unter Strafe gestellt. Wenngleich die Ermittlungsbehörden das „Potenzial“ der Norm derzeit aufgrund ihrer personellen Ausstattung häufig noch nicht nutzen, ist mit einem spürbaren Anstieg von Verfahren in diesem Bereich zu rechnen.
Neben der Strafnorm des § 261 StGB haben inzwischen auch die Bußgeldtatbestände des Geldwäschegesetzes, nach denen fast jeder Verstoß gegen die Vorgaben dieses Gesetzes geahndet werden kann, an praktischer Bedeutung gewonnen.
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